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Feature: CITES – oder der K(r)ampf mit den Hölzern

Bubinga, Dalbergia Nigra und andere Exoten

18. April 2017

Wir schreiben das Jahr 2011. Das Artenschutzabkommen CITES rückt plötzlich in den Fokus der Musikerszene, als den Behörden in Deutschland aufgeht, dass das seit 1992 streng geschützte Rio-Palisanderholz, Dalbergia nigra, in der Vergangenheit nicht nur zum Bau von Möbeln, sondern auch für Musikinstrumente genutzt wurde. Absage der Vintage Guitar Show in Münster wegen des Verbots der kommerziellen Nutzung des Holzes, Aufruhr in sämtlichen Musikerforen. Die Information sickert durch, dass Instrumente, bei denen Rio-Palisander verbaut wurde, theoretisch bei Liveauftritten oder Ausstellungen von den Behörden beschlagnahmt werden können, sofern die entsprechenden Papiere und Bescheinigungen nicht vorliegen. Gleichzeitig wird die Fabrik des Gitarrenbauers Gibson in den USA aufgrund von Verstößen gegen die Einfuhrbedingungen von der Polizei besetzt und vorübergehend geschlossen. Als sich herausstellt, dass kaum etwas so heiß gegessen wie gekocht wird und das entsprechende Holz sowieso fast nur auf amerikanischen Gitarren der 1930er bis 1960er Jahre verbaut ist, die sich preislich heutzutage weit jenseits von Gut und Böse befinden, legt sich die Aufregung schnell. Nichtsdestotrotz, ein schaler Beigeschmack bleibt und das Thema taucht in den folgenden Jahren verlässlich wieder auf, sobald über Vintage-Gitarren diskutiert wird.

Ende 2016 dann der vermeintliche Paukenschlag, auch andere, deutlich häufiger verwendete Palisander-Arten und das vor allem beim Bau von Bässen und Schlagzeugen populäre Bubinga landen ab 2017 auf der Artenschutzliste des CITES. Werden alle Gitarren mit Palisandergriffbrettern illegal oder nur noch unter ständigem Papierkrieg zu verwenden? Darf ich meine geliebte Warwick aus Bubinga weiter live spielen oder knöpft mir die Polizei den ab, sobald ich mich damit in der Öffentlichkeit blicken lasse? Scharen von Musikern laufen los und stellen Anträge auf Bescheinigungen, dass man das entsprechende Instrument vor dem Stichtag, dem 02.01.2017 bereits besaß, um auf der sicheren Seite zu sein.

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Fällt seit 2017 unter CITES-Artenschutz: Warwick-Bass aus Bubinga.

Wie stellt die Situation sich jetzt wirklich da? Ganz kurz gesagt: Rio-Palisander ist und bleibt problematisch, alles andere darf man ohne weiteres weiterhin verwenden. Instrumente mit Bubinga und Palisander werden auch weiterhin hergestellt. Allerdings gelten für den Verkauf solcher Instrumente und vor allem für die Hersteller im Rahmen der Holzbeschaffung strengere Bedingungen. Aus diesem Grund lohnt sich ein genauerer Blick auf die Regulatorien – das Risiko besteht im Moment weniger darin, dass Instrumente beschlagnahmt würden, allerdings könnte es theoretisch passieren, dass man seine teuer erstandene und vielleicht sogar als Geldanlage genutzte Gitarre irgendwann mangels Papieren nicht mehr legal wieder verkaufen kann.

Der Kern der Sache liegt wie gesagt im CITES, dem Washingtoner Artenschutzabkommen. Dieses listet Rio-Palisander im Anhang I, damit steht es auf einer Stufe mit Pandafellen, Sumatra-Nashörnern und Alpenveilchen, es besteht quasi ein komplettes Nutzungsverbot. Diverse andere Palisanderarten und Bubinga hingegen sind zum Jahr 2017 in den Anhang II aufgenommen werden und unterliegen damit aufgrund ihres Status als gefährdete Arten gewissen Handelsbeschränkungen. Das Hauptproblem werden damit die Instrumentenhersteller haben, die genauestens auf die Herkunft des Holzes und die notwendigen Genehmigungen konzentrieren werden müssen. Aber eins nach dem anderen, nehmen wir die Sache mal etwas auseinander.

CITES – was ist das eigentlich für ein Vogel?

Die Convention on International Trade in Endangered Species, kurz CITES, ist im deutschen Sprachraum als Washingtoner Artenschutzabkommen bekannt und wurde 1973 in Washington von 182 Staaten unterzeichnet. Es handelt sich um eine internationale Konvention, bei der sich die unterzeichnenden Staaten zur Umsetzung des Inhalts in nationales Recht verpflichten. In Deutschland erfolgte die Ratifikation am 20. Juni 1976, inzwischen hängt allerdings noch die EU dazwischen, deren entsprechende Direktive dann wieder national umgesetzt werden muss. Entsprechend ist im Folgenden die Umsetzung in Deutschland und der EU das Thema, die einzelstaatlichen Regulatorien von Nicht-EU-Ländern würden den Rahmen hier sprengen. Dazu sei angemerkt, dass es sich gerade bei Touren oder Konzertreisen außerhalb des EU-Raumes immer lohnt, sich über die nationalen Regelwerke zur Ein- und Ausfuhr von Musikinstrumenten oder generell von teurem Equipment zu informieren.

Beispielsweise brauchten wir auf einer unserer letzten Touren, die uns durch Serbien führte, ein sogenanntes Carnet – ein Durchgangs-Zolldokument samt Versicherung, dass man die Instrumente nicht im Land verkaufen wird. Ansonsten hätte man den ganzen Kram bei der Einfuhr verzollen müssen und das geht bei einer kompletten Backline und Instrumenten von zwei Bands schnell gut ins Geld. (Schon mal gefragt, was dieses Schild mit der Aufschrift „TIR“ hinten an LKWs ist? Genau dasselbe, damit nicht an jeder Grenze alles verzollt werden muss.)

Auf der sicheren Seite: Squier-Bass aus schnell wachsendem Agathis-Nadelholz, einheimischem Ahorn und mit Kunststoffgriffbrett.

Zurück zu CITES. Ziel des Artenschutzabkommens ist, den Handel mit Produkten, die aus bedrohten Tier- und Pflanzenarten hergestellt werden, zu kontrollieren und nötigenfalls zu beschränken oder ganz zu unterbinden. Die geschützten Arten sind in drei Anhängen aufgeführt, die regelmäßig ergänzt werden. Für die Arten in Anhang I gilt ein vollständiges Handelsverbot (von dem es natürlich u.U. Ausnahmen geben kann, siehe nächster Abschnitt.) Anhang II steht für kontrollierten und beschränkten Handel, der erlaubt ist, sofern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Ausfuhrstaates vorliegt. Anhang III enthält lokal beschränkte Arten, die nur in einigen Ländern nicht ausgeführt werden dürfen. Für uns als Musiker war bis letztes Jahr nur das Handelsverbot für Rio-Palisander laut CITES Anhang I relevant, seit diesem Jahr auch die Beschränkungen für andere, neu in Anhang II aufgenommene Hölzer sowie die entsprechenden EU-Direktiven und nationalen Umsetzungen.

CITES Anhang I, oder warum Rio-Palisander böse ist

Der Rio-Palisander, Dalbergia nigra, ist ein hartes und sehr haltbares Holz, welches in tropischen Gefilden wächst. Das Problem mit dem Material ist eines, welches bei vielen Harthölzern auftritt: Es wächst sehr langsam. Darüber machte sich aber in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kaum jemand Gedanken, Palisanderbäume wurden fleißig abgeholzt und zu allem Möglichen verarbeitet. Musikinstrumente stellten nur einen kleinen Teil des Bedarfs dar, Palisander wurde im Möbel- und Bootsbau verwendet, und, heute undenkbar, zur Konstruktion von Bootsstegen und generell allem, was mit Wasser in Kontakt kam. Mitte der 60er Jahre stellte sich heraus, dass es immer schwieriger wurde, den Bedarf zu decken, weil man einen Großteil der Bäume bereits abgeholzt hatte – und aufgrund des langsamen Wuchses lohnte sich der Anbau auf Plantagen auch nicht. Entsprechend wurde Rio-Palisander immer teurer und deswegen auch von der Instrumentenbauindustrie kaum noch verwendet. Gibson und Fender verbauten das Holz bis 1966 auf allen Instrumenten mit Palisandergriffbrett, Martin und Rickenbacker bis Ende der 60er Jahre.

Die üblichen und noch ohne Banküberfall erschwinglichen Vintage-Verdächtigen aus den frühen 70ern sind aus dem Schneider. Angeblich gibt es verschiedene japanische Instrumente, vor allem teure Akustikgitarren, auf denen bis in die 80er Jahre vereinzelt Rio-Palisander verbaut wurde, aber die Datenlage ist da sehr spärlich. Die beliebten „Pre-Lawsuit“-Nachbauten der Fender- und Gibson-Modelle aus den 60ern und 70ern, preislich damals nicht allzu hoch angesiedelt, dürften aber höchstwahrscheinlich ohne das bereits damals teure Holz ausgekommen sein. (Quelle, weiter Informationen und Links: rio-palisander.de)

Diese 60s Reissue Strat ist der Einfachheit halber mit indischem Palisander bestückt. Wer sich ein Vintage-Original aus den Staaten mit Rio importieren will, hat ein Problem – aber auch in der Regel das nötige Kleingeld, den Anwalt das regeln zu lassen.

1992 wurde Rio-Palisander in den Anhang I des CITES aufgenommen und damit so streng geschützt, dass seitdem keinerlei kommerzielle Nutzung mehr erlaubt ist. Laut einer Pressemitteilung des Bundesamts für Naturschutz, BfN gilt Folgendes:

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  • Ist das Instrument vor dem 03.03.1947 gebaut und seitdem nicht baulich verändert, gilt es als Antiquität und unterliegt damit keinerlei Beschränkungen – das Alter ist allerdings nachzuweisen.
  • Wurde das Instrument nachweislich vor dem Stichtag 20.07.1992, an dem die CITES-Bestimmungen in der EU in Kraft traten, erworben und befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Gebiet der EU, gilt es als Vorerwerbsexemplar und darf damit legal besessen, genutzt und verkauft werden. Die entsprechenden Papiere sind bei der lokalen Umweltbehörde zu beantragen, sofern keine Orginialrechnung vorliegt. Für den Verkauf ist eine Vermarktungsbescheinigung, die bei den zuständigen Behörden der Bundesländer zu beantragen ist und in der Regel auch gewährt wird, notwendig.
  • Ansonsten gilt ein grundsätzliches Besitzverbot (das natürlich keiner kontrolliert, wenn die Gitarre daheim in der Vitrine vor sich hin vegetiert), es gilt eine Nachweispflicht für den Besitzer eines solchen Instruments, dass es unter die beiden vorigen Punkte fällt und somit legal ist.

Zunächst einmal ist Folgendes klar: Instrumente ohne Vorerwerbszertifikat darf man nicht haben und wenn doch, hat man ein Problem – man darf das Ding weder verkaufen, noch damit überhaupt irgendwas anstellen und begeht durch den Besitz eine Straftat. Da als Vorerwerbsexemplar nur das gilt, was vor dem Stichtag schon in der EU war bzw. das verwendete Holz schon in der EU war, ist ein Kauf von Vintage-Instrumenten mit Rio-Palisander z.B. aus den USA quasi unmöglich, auch wenn die nachweislich schon deutlich älter sind. (Ausnahmen können über eine nur zu privaten Zwecken zu beantragende Einfuhrgenehmigung getätigt werden, welche aber u.U. den Weiterverkauf untersagt.) Schlimmer noch – wer bis 2011 trotzdem eine solche alte Gitarre importiert hat, dem wird in der Regel nichts passiert sein, weil die Umsetzung der Bestimmungen kaum überprüft wurde, aber das Instrument ist trotzdem illegal in seinem Besitz und müsste eigentlich beschlagnahmt werden.

Hat man eine Vermarktungsbescheinigung bekommen, darf man das Instrument kaufen, verkaufen und kommerziell nutzen (siehe hier (BFN) und hier (Umweltamt Nürnberg.)) Allerdings hat man die Bescheinigung nicht automatisch, nur weil das Instrument offiziell ein Vorerwerbsexemplar und damit legal im Besitz ist, sondern man muss sie gesondert beantragen. Hier scheiden sich jetzt die Geister daran, was eine „kommerzielle Nutzung“ darstellt. Darf ich mein legales Instrument ohne Bescheinigung live spielen?

Prinzipiell gilt ein Konzert, für das auch Eintritt bezahlt werden muss, erst einmal als kommerzielle Veranstaltung. Damit braucht es grundsätzlich erst einmal eine Vermarktungsbescheinigung, sonst liegt ein Verstoß gegen das Verbot der kommerziellen Nutzung vor und das Instrument kann theoretisch beschlagnahmt werden. Hat man das Ding, ist man auf der sicheren Seite. Allerdings gibt es besagte Pressemitteilung des BfN, in welchem sich der Satz findet, dass Konzerte nicht grundsätzlich eine kommerzielle Nutzung im Sinne des EU-Rechts darstellen, sofern „die musikalische Leistung des Künstlers im Vordergrund steht.“ Es geht also normalerweise auch ohne. Veranstaltungen, bei denen die Instrumente im Vordergrund stehen – Stichwort Vintage Guitar Show – hingegen sind immer als kommerzielle Nutzung klassifiziert und jedes Instrument braucht die Vermarktungsbescheinigung.

Quintessenz? Vermarktungsbescheinigung organisieren, für Vorerwerbsexemplare eigentlich kein Problem und alles ist gut. Am besten auf Tour eine Kopie davon mitschleppen, vor allem, wenn es über Grenzen gehen soll. Sollte man außerhalb der EU touren – was leider spätestens mit dem Brexit recht schnell mal passieren kann – muss man sich allerdings auf weiteren Papierkram einstellen und sollte bei den entsprechenden Behörden nachfragen. Oft ist, so zum Beispiel für die Schweiz, ein CITES-Genehmigungsdokument des Ziellandes von Nöten. Die Einführung eines internationalen CITES-Reisepasses für Gitarren ist bislang nicht umgesetzt worden, prinzipiell gilt ein Ein- und Ausfuhrverbot für die Instrumente. Das ist auch der Grund, warum Musiker aus dem Nicht-EU-Ausland inzwischen ihre alten Schätzchen lieber daheim lassen, wenn‘s nach Europa geht.

CITES Anhang II, der alltägliche Papierkrieg?

Seit dem 02.01.2017 stehen sämtliche Dalbergia-Arten (Palisander), Arten der Gattung Guibourtia (Bubinga) sowie Pterocarpus erinaceus (Kosso) unter Artenschutz nach Anhang II des CITES – mit Ausnahme des Rio-Palisander, der bleibt in Anhang I. Heißt das, dass man sich jetzt im Prinzip mit jeder palisanderbestückten Gitarre und mit jedem Bubinga-Instrument den Papierkrieg aus dem vorigen Abschnitt geben muss? Klares Nein.

Im Unterschied zu den Arten in Anhang I ist der Besitz von Produkten mit Materialien aus Anhang II nicht prinzipiell verboten. Der Handel soll kontrolliert und nachvollziehbar werden, um eine übermäßige Ausbeutung der Ressourcen zu vermeiden. Damit sind die Regulatorien vor allem für Hersteller und Händler relevant sowie in geringerem Maße auch beim Verkauf des Instruments von privat.

Die generelle Nutzung ist nicht weiter beschränkt, laut einem Informationsschreiben der Branchenverbände SOMM, GDM und BDMH sind für Reisen innerhalb der EU auch keine weiteren Dokumente notwendig. Für Reisen außerhalb der EU sind Mengen von weniger als 10 kg geschütztem Holz auch kein Problem – bei Gitarren, die selber keine 10 kg wiegen und relativ offensichtlich nur einen geringen Anteil Palisander enthalten, kein Problem, allerdings sollte man, um sicher zu gehen, die Masse des verbauten Palisanders offiziell bestätigt haben. Bei allen ab 2017 gekauften Instrumenten muss das auf der Rechnung stehen, bei Vorerwerbsexemplaren kann man das bei den Naturschutzbehörden der Länder bestätigen lassen. Wie man hier etwas als Vorerwerbsexemplar nachweist und warum, folgt gleich – zunächst aber der Hinweis, dass ein Bassist mit drei alten Warwicks aus Bubinga im Gepäck durchaus über die 10 kg Holz kommen kann. Geht es aus der EU raus, entweder Instrument Nr. 3 daheim lassen oder sich über die notwendigen Genehmigungen des Ziellandes informieren. Wiedereinfuhr in die EU ist bei zertifiziertem Vorerwerb oder CITES-Nachweis auf der Rechnung kein Problem.

Eventuell problematisch beim Überschreiten der EU-Grenzen: Tama-Drumkit aus Bubinga.

Prinzipiell braucht man einen Nachweis über den Vorerwerb (Stichtag 02.01.2017) zur Wiedereinfuhr in die EU oder beim Verkauf eines Instruments mit Palisander oder Bubinga. Für nach dem Stichtag erworbene Instrumente wird bei Gebrauchtkauf die Vorerwerbsbescheinigung des Vorbesitzers benötigt, bei Neukauf hingegen die Rechnung des Instruments, auf dem bestätigt wird, dass der Hersteller die Hölzer vor dem Stichtag erworben hat oder aber eine entsprechende Genehmigung für die Einfuhr der Hölzer besitzt.

CITES-Hinweis auf der Rechnung meines kürzlich erworbenen Sandberg.

Was sollte ich also tun?

Habe ich ein entsprechendes Instrument und will das weder verkaufen, noch außerhalb der EU auftreten, besteht kein Problem.

  • Bei Erwerb eines fabrikneuen Instruments ist drauf zu achten, dass die Art und Menge der verbauten geschützten Hölzer auf der Rechnung steht sowie die Erklärung des Herstellers, dass nach CITES alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Rechnung aufbewahren und bei Reisen außerhalb der EU eine Kopie mitnehmen.
  • Bei Erwerb eines gebrauchten Instruments, welches nach dem Stichtag von einem Vorbesitzer neu gekauft wurde, die Originalrechnung mitgeben lassen – das Gleiche gilt andersrum natürlich beim Verkauf, Rechnung mitgeben.
  • Beim Verkauf eines Instrumentes, das sich vor dem Stichtag auf dem Boden der EU befand, braucht es eine Vorerwerbsbescheinigung. Diese konnte man bis zum 01.01.2017 bei den lokalen Umweltämtern beantragen, sofern man die Originalrechnung nicht mehr besitzt. Der Zug ist aber nicht abgefahren – kann man nachweisen, das Instrument vor dem Stichtag besessen zu haben, bekommt man die Bescheinigung auch weiterhin. Je nach Amt reichen ein älteres Foto, eine Zeugenaussage oder auch einfach nur eine schriftliche Bestätigung, in der Regel halb so wild. Allerdings dürfte es 2017 noch recht einfach sein, den Schein zu bekommen, 2025 könnte das ganz anders aussehen. Also am besten einfach möglichst zeitnah beantragen.
  • Will ich Instrumente mit insgesamt mehr als 10 kg der entsprechenden Hölzer – also der genannte Warwick-Fall oder vielleicht ein komplettes Drumkit aus Bubinga – für Konzerte außerhalb der EU nutzen oder Instrumente ins Nicht-EU-Ausland verkaufen, sollte ich mich über die Bestimmungen der Zielländer informieren.

Den Hauptärger mit den neuen Bestimmungen dürften aber die Hersteller haben. Die können noch eine Weile ihre Bestände der entsprechenden Hölzer aufbrauchen, sofern sie sich deren Vorbesitz bescheinigen lassen haben. Danach darf nur noch Holz mit entsprechenden CITES-Ausfuhrpapieren des Herkunftslandes und Einfuhrgenehmigung der EU verwendet werden. Wie einfach diese Papiere zu bekommen sind, wird sich zeigen – es ist aber anzunehmen, dass nach den nationalen Gesetzen des Herkunftslandes legal geschlagenes Holz kein größeres Problem darstellen wird. Der Verwaltungsaufwand aber wird in jedem Fall steigen.

Ebenfalls von CITES II betroffen: Claves aus indischem Palisander.

Und was war damals bei Gibson los?

Nichts, was mit den üblichen CITES-Problemen zu tun gehabt hätte. Die Beschlagnahmung einer größeren Menge Tonholz bei Gibson 2011 fiel rein zufällig in die Zeit, als die CITES-Bestimmungen in Deutschland gerade zum Thema wurden, hatten aber nichts mit den Bestimmungen zu Rio-Palisander zu tun. Auch der angebliche Rio-Palisander-Vorrat von Gibson, der auf die Wieder-Legalisierung des Holzes wartet, dürfte ins Reich der Legende gehören. Man hatte allerdings 2008 und 2009 über Zwischenhändler Ebenholz aus Madagaskar importiert. Das ist weltweit nicht so stark bedroht wie die unter CITES geschützten Hölzer, allerdings hat Madagaskar ein starkes Problem mit illegalem Holzeinschlag und der lokalen Dezimierung der Hartholzbäume. (Womit es sich auch für CITES Anhang III, lokale Beschränkung, qualifizieren würde.) Es gilt nach nationalem Gesetz in Madagaskar seit 2006 ein Ausfuhrverbot für (unverarbeitetes) Ebenholz, jenes hatte einer der Holzhändler umgangen und Gibson hatte das schlicht wider besseren Wissens ignoriert.

Probleme für den Endkunden gab es mit Gibsons nach Baujahr 1966 nie – auch nicht bei dieser komplett aus (legalem) Tropenholz gefertigten Flying V.

Gegen Zahlung einer Strafe von 300.000 USD an Madagaskar sowie einer Spende von 50.000 USD an Naturschutzorganisationen wurde das Strafverfahren wegen Schmuggels gegen Gibson eingestellt. Das Holz im Wert von mehr als 250.000 USD blieb beschlagnahmt, Gibson entstand so durch die Nachlässigkeit ein Schaden von weit über einer halben Million Dollar. Im Nachhinein wurde die ganze Geschichte dann noch ein von diversen einschlägigen Medien relativ an den Haaren herbeigezogener Politskandal, weil die Gibson-Chefs die Republikaner unterstützen, die Regierung aber zu der Zeit die Demokraten stellten … wer sich mit diesem Schmierentheater näher befassen will, dem sei es empfohlen, einfach „gibson raid“ durch Google zu jagen.

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Fazit

Es bleiben folgende grundlegende Regeln zum Thema festzuhalten:

  • Wer ein Instrument von vor 1947 besitzt, besitzt eine Antiquität und hat damit keine Probleme. Das Alter muss allerdings nachweisbar sein, in diesem Falle geht das über die Seriennummer oder Ähnliches. Wann das Instrument in die EU gekommen ist, ist egal.
  • Wer ein Instrument mit Rio-Palisander-Anteil besitzt – Fender, Gibson vor 1967, Rickenbacker und Martin vor 1970, hochpreisige Akustikgitarren von vor 1970 und Ähnliches – muss nachweisen, dass das Instrument vor 1992 in die EU eingeführt wurde, ansonsten gilt Besitzverbot.
  • Kann nachgewiesen werden, dass das der Fall ist, braucht es zum Verkauf oder der Ausstellung innerhalb der EU eine Vermarktungsbescheinigung. Für Konzerte gilt das nicht, allerdings empfiehlt es sich, trotzdem so eine Bescheinigung einzuholen, um auf der sicheren Seite zu sein. Bei Interaktion mit dem Nicht-EU-Ausland sind die entsprechenden Behörden im Zielland zu kontaktieren.
  • Für Instrumente, die in CITES Anhang II gelistete Hölzer, also alle anderen Palisanderarten, Bubinga oder Kosso, enhalten, besteht kein Besitzverbot und kein Verbot der kommerziellen Nutzung.
  • Für solche Instrumente gilt es aber beim Verkauf innerhalb der EU zu beachten, dass entweder ein Vorbesitznachweis (vor 2017) vorliegt, oder eine Originalrechnung auf der der Hersteller bestätigt, sich beim Erwerb des Holzes an die CITES-Bestimmungen gehalten wurde.
  • Für die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder sollten die Bestimmungen des Ziellandes beachtet werden, generell besteht aber bei Mengen von unter 10 kg kein Problem. Bei Wiedereinfuhr in die EU müssen allerdings die im vorigen Punkt gelisteten Papiere vorliegen.
  • Für alle Bescheinigungen ist die lokale Untere Umweltbehörde zuständig. Nachträgliche Ausstellung eines Vorbesitznachweises ist in der Regel möglich.

Wie sich die tatsächliche Umsetzung gestaltet, bleibt abzuwarten, und man darf sich auch gerne darüber streiten, ob sich sowas nicht auch mit weniger Bürokratie lösen lässt. Die Existenz des CITES und die damit einhergehenden Handelskontrollen sind aber durchaus als sinnvoll anzusehen, um Raubbau an der Natur zu unterbinden und die Artenvielfalt zu erhalten. Ein Schelm mag da fragen, wozu man Palisanderbäume braucht wenn man keine Griffbretter draus machen darf, aber es gibt tatsächlich auch eine Welt außerhalb des Gitarrenuniversums. Zumal CITES Anhang II ja durchaus noch Handel und Verarbeitung von Palisander und Bubinga erlaubt, jedoch eben nur unter kontrollierten Bedingungen. Und es sollte in unserer aller Interesse sein, dass das auch funktioniert – sonst werden die entsprechenden Hölzer vielleicht irgendwann in Anhang I hochgestuft, und dann geht gar nichts mehr, siehe Rio-Palisander. Gerade unter dem Aspekt kann es auch ohne geplanten Verkauf oder Auslandsaufenthalt ziemlich sinnvoll sein, einen Vorerwerbsnachweis zu beantragen bzw. die Rechung eines neuen Instruments aufzubewahren.

Alle zusammengestellten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind ohne Gewähr zu genießen. Wer Fehler oder Ungenauigkeiten findet, oder Fragen hat, darf gerne die Diskussion in der Kommentarspalte starten.

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Forum
  1. Profilbild
    Green Dino AHU

    Jetzt weiss ich endlich mal was TIR bedeutet. Hab mich das als Kind im Auto bestimmt tausend mal gefragt^^
    Internet war da halt noch nich…
    Naja, Verwaltungsaufwand hin oder her, solche Dinge hätte man schon viel früher und wesentlich umfassender anleiern müssen.
    Am besten überall wo nötig.
    Ist vielleicht nur meine Meinung, aber wie es momentan aussieht muss man ja richtig fürchten, dass die Menscheit irgendwann richtig den Sprung ins Weltall schaffen könnte. Dann hätten wir „die Heuschrecken“ aus dem Film „Independence Day“.
    Grüsse

  2. Profilbild
    Franz Walsch AHU

    Meines Kenntnisstandes ist es egal aus welchem Holz die E-Gitarre ist.
    Es gibt auch eine schöne Doku mit Jack White (White Stripes) »It Might Get Loud«, die zeigt wie er ein Stück Holz zur E-Gitarre macht.
    Absurd erscheint mir das Besitzverbot von älteren Instrumenten. Das bringt keinen Baum zurück. Außerdem wusste ja damals niemand, das das in der Zukunft die verbotene Frucht sein wird und viele Besitzer kennen gar nicht die verbaute Holzart. An den Grenzen muss man jetzt eine Holzunbedenklichkeitsurkunde mitführen?
    Das Holz nachzuweisen, dürfte bei komplett lackierten Modellen auch schwierig werden. Deshalb wäre es gut, diesen Nachweis in Form einer
    EC-Karte bei jedem Instrument beigelegt zu bekommen.
    Hoffentlich hilft das alles dem Regenwald.

    • Profilbild
      LittleGizzmo

      @Franz Walsch Quote: Absurd erscheint mir das Besitzverbot von älteren Instrumenten. Das bringt keinen Baum zurück. Außerdem wusste ja damals niemand, das das in der Zukunft die verbotene Frucht sein wird und viele Besitzer kennen gar nicht die verbaute Holzart. An den Grenzen muss man jetzt eine Holzunbedenklichkeitsurkunde mitführen?

      Ich habe in den Mittneunzigern mit meinem Stiefvater ein Zoofachgeschäft betrieben. CITES war bei uns damals gang und gäbe (Reptilien, Zahlreiche Arten im Bereich Seewasser usw usw) Wer einen damals „illegalen“ Kaiserfisch haben wollte, zahlte Unsummen dafür. Wir bekamen die Tiere damals aus den Niederlanden, so richtig gängstermässig auf einem Autobahnparkplatz…

      Der Besitz von Mördermuschelschalen, Korallenskeletten geschützter Arten war (ohne CITES) verboten, soviel zur Absurdität . Man war (und ist glaubich) ein krimineller, wenn die Kids am Strand Schneckengehäuse finden und ins Gepäck in die Heimat importieren wollen. Oder Bienenhonig samt Waben, eingelegte Weinblätter bestimmter Rebsorten?? Artenschutz ist wichtig, aber die Regeln und Gesetze sind teilweise wirklich grenzwertig absurd. Wie heisst es doch immer gern, Unwissendheit schützt vor Strafe nicht

    • Profilbild
      TobyB RED

      @Franz Walsch Hallo Franz,

      da gibt es ja eine großzügige Stichtagsregel. Und die Bürokratie ist leider nötig, um dem Zoll die Arbeit zu vereinfachen. Das der Raubbau von Harthölzern nun auch die Musikinstrumente trifft, war abzusehen. Die Thematik ist ja nun nicht neu. Stichwort Schiffsbau, Möbel und Baumärkte, da waren ja die Tropenhölzer gang und gäbe. Und das Urwaldplantagen nun durch Rodung zu Palmholzplantagen mutieren, ist leider auch nicht neu. Im Prinzip gehts bei CITES um die Eindämmung von illegalem Naturraub. Und nicht um Bestrafung von Musikern.

  3. Profilbild
    TobyB RED

    Hallo Peter,

    sehr gut geschrieben. Zwei Ergãnzungen. Der Zoll übernimmt mit dem BfN die CITES Durchsetzung. Für Musikinstrumente ist wiederrum die Behörde des Bundeslandes zuständig. Hier kann man die CITES Freistellung mit dem Formular 211 einholen. Achtung die Beweise und Belege ab. An dieses Dokument wird ein Beiblatt angesiegelt, welches der Zoll bei Einfuhr und
    Ausfuhr abstempelt. Das heisst auch das ich die beglaubigten Kopien zum genehmigten Antrag mitführen muss. Das Carnet kommt dann noch on top. Wichtig sind die Fristen, wenigstens drei Monate vorab zum lokalen Umweltamt gehen oder wenn das Budget es hergibt einen Zollagenten einschalten. Wer keine Belege hat, weil gebraucht gekauft, sollte sich den Gang genau überlegen. Wenn ich nicht unter die Stichtagregel falle, sollte sich das Kap. 7 zu den Vollzugshinweisen zum Arten und Biotopenschutz durchlesen.

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