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Straßenmusik – worauf muss man achten?

Straßenmusik - was Du beachten solltest

2. Juni 2019
Straßenmusik - worauf muss man achten?

Straßenmusik – worauf muss man achten?

Ein schöner, sonniger Tag, ein musikalisches Talent, ein bisschen Zeit und das Bedürfnis, ein bisschen was dazuzuverdienen. Also – worauf warten? Klampfe eingepackt, den einen Kumpel angerufen, der von all den anderen noch die beste Röhre hat und Bruce Springsteen aus’m eff eff kennt, ebenso den Sven, der ja jetzt ein Cajun hat und voll drauf abfährt. Ab in die Fußgängerzone, die Ecke zwischen dem Handyshop und dem Nordsee Restaurant und … los geht’s?

Ganz so einfach ist es natürlich nicht.

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Wie für alles Schöne im Leben, gibt es auch hier Regeln – sonst ist der Ärger mit dem Ordnungsamt vorprogrammiert. Und bevor wir euch jetzt hier auflisten, worauf prinzipiell immer zu achten ist, egal wo in welcher Stadt ihr euch befindet: Jede Stadt hat ihre eigene Regelungen, inklusive Ausnahmen. Doch die größte Änderung der letzten sechs Jahre: Seit 2013 ist man verpflichtet, sich für die Street-Performance eine Genehmigung beim Ordnungsamt einzuholen. Doch wie sieht es mit GEMA aus? Equipment? Was sind die Gesetze, die man beachten muss? Fühlen wir der Sache mal ein bisschen auf den Zahn.

Straßenmusik – GEMA

Vorweg natürlich die vielleicht schwierigste Frage bei dem Ganzen: Wie schaut es mit der GEMA aus? Darf ich einfach so Bon Jovi oder Lenny Kravitz in den Gassen singen und damit Geld verdienen? Man dürfte meinen, dass sich das definitorisch nicht so einfach gestaltet. Hat die GEMA überhaupt eine Klausel, die sich mit der Straßenmusik beschäftigt?

Tatsächlich: Die GEMA unterhält einen Vertrag mit der „Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V.“, dessen Bestandteil es ist, dass sie bei Straßenmusik auf jegliche Ansprüche verzichtet. Klingt schon mal gut, oder? Das ganze Ding lässt sich bei Paragraph 3 Punkt 2 des Gesamtvertrags nachvollziehen:

Die GEMA wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für Musikaufführungen von Straßenmusikanten keine Aufführungstantiemen beanspruchen.

Das Praktische hierbei – das Gesetz gilt bundesweit. Das heißt im Konkreten, dass in Sachen GEMA sich der Straßenmusiker nicht weiter darüber den Kopf zerbrechen muss, ob er für die Lieder seiner Wahl blechen muss. Damit endet aber auch so ziemlich das einzige Statut, das hinsichtlich der Straßenmusik bundesweit uneingeschränkt gilt – fast alle anderen übrigen Punkte sind Sache der Stadt.

Straßenmusik – die Gesetze

Grundlegend muss man sich als Straßenmusiker vor allem mit zwei Gesetzen auseinandersetzen: zum einem das Straßengesetz sowie das Lärmschutzgesetz.

Beim Zweiten gilt es schlichtweg zu beachten: Man darf nicht die halbe Straße zusammenbrüllen, vereinfacht ausgedrückt – es darf schlichtweg nicht zu laut sein. Dies variiert selbstredend, je nachdem, ob man sich in einer Metropole oder einer kleinen Fußgängerzone aufhält – und bezieht sich auch darauf, dass man keinen Orange Terror mit einer 4x12er Box neben einem Toys ‚R‘ Us aufstellen darf. Das Straßengesetz wiederum nimmt darauf Bezug, dass mit der Ablage von Equipment und der Positionierung der Band ganz konkret Straßenland okkupiert wird und genau genommen vom Gemeinwohl abgezogen wird – wofür eine Sondergenehmigung nötig ist. Die Straßenmusik Regeln deutschlandweit stützen sich also maßgeblich auf diesen zwei Gesetzen.

Straßenmusik - worauf muss man achten?

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Jetzt kommen wir recht schnell in den „Genehmigungsdschungel“. Fakt ist: Die Unterschiede zwischen den Städten existieren und sind teilweise enorm. Köln, Leipzig, Stuttgart oder Erfurt „dulden“ das Spielen von Straßenmusik auf der Straße ohne allzu strenge Auflagen, wobei speziell Stuttgart in den letzten Jahren immer schärfere Gesetze eingeführt hat. Die meisten Städte erwarten, dass eine sogenannte „Sondernutzungserlaubnis“ eingeholt wird, die mitunter an zeitlich begrenzten Lizenzerwerb gekoppelt ist. Einmal geholt und drauflos gelegt? Falsch gedacht – die Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Straßengesetzes muss jeden Tag aufs Neue beantragt werden. Irres Beispiel gefällig? München. Da werden täglich nur zwölf solcher Genehmigungen rausgegeben und es muss brav erst mal im Rathaus vorgespielt werden. Cannibal Corpse auf der Ukulele dürfte dann wohl kaum eine solche Lizenz einheimsen und so wird brav drauf geachtet, dass selbst im öffentlichen Raum der Straße alles glattgebügelt bleibt.

Kann man von halten, was man will. Auch wenn hier natürlich akustischer Lärmbelästigung vorgebeugt werden soll. Im Schnitt kosten solche Spiellizenzen zwischen 5,- und 20,- Euro, in München beispielsweise 10,- Euro.

Also – im Grunde ist es sinnvoll, sich im Vorfeld ausgiebig bei der jeweiligen Stadtverwaltung zu informieren, da Straßenmusik Regeln in jeder Hinsicht variieren können. Wer jetzt glaubt, dass im unmittelbaren Vergleich Berlin mit seinen Auflagen lasch umgeht und den Freigeist auf den Straßen fördert, dürfte auch hier enttäuscht sein: Sondergenehmigungen sind ein Muss und man darf nicht länger als eine halbe Stunde an Ort und Stelle bleiben, dann ist wieder ein Standortwechsel fällig. Wichtig hierbei: Darauf achten, nicht den Eingang eines Bürogebäudes zu blockieren und generell sich nicht auf Gewerbefläche breitmachen – sonst gibt’s Ärger mit dem Eigentümer!

Straßenmusik - worauf muss man achten?

Da kommen wir generell zur Spielzeit: Auch hier variiert es zwischen den Städten, aber im Schnitt muss spätestens nach 60 Minuten nach einem neuen Spielort Ausschau gehalten werden. Gängig hierbei ist die „Vollstunden-Regelung“. Klar muss einem natürlich sein, dass vor allem in Großstädten das Musizieren an den Straßenecken eine durchaus lukrative Angelegenheit sein kann. Und dass erfahrungsgemäß ein paar Ecken spendablere Passanten mit sich bringen als andere. Um allen ein möglichst gleich großes Stück vom Kuchen zu ermöglichen, ist im Rahmen der „Vollstunden-Regelung“ meistens recht schnell nachvollziehbar, ob die zugewiesene Spielzeit überschritten wurde oder nicht. Aber was heißt das überhaupt – neuer Spielort? Nun, streng genommen müssen zwischen dem alten und dem neuen Platz der Performance mindestens 100 Meter liegen, in manchen Städten sogar 200 Meter. Man merkt also – von Stadt zu Stadt läuft es in ganz Europa, nicht nur in Deutschland, unterschiedlich ab. Wer auf Nummer sicher gehen will – eine europaweite Karte mit den Straßenmusik Regeln könnte hierfür hilfreich sein.

Straßenmusik – die Instrumente

Jede Stadt hat eine Liste mit Instrumenten, die nicht „genehmigungsfähig“ sind. Überrascht es, dass auch hier wieder München den Vorreiter gibt mit der längsten Liste? De facto gab es generell deutschlandweit in den letzten Jahren eine Verschärfung der Regeln. Bestes Beispiel Köln: Hier gehörte der klampfende Hutträger quasi zum Stadtbild und an jeder zweiten Straßenecke gab es eine Rolling Stones oder Beatles Intonation. Dann 2018 der „Schock“ für viele Fans der Straßenmusik: Verstärker wurden verboten – und zwar überall in der Stadt. Anscheinend hatten es ein paar Helden mal wieder übertrieben und ein bisschen zu häufig mit aufgedrehtem Gain Metallicas „Master of Puppets“ zum Besten gegeben. Hinzu kommt, dass recht penibel auf die Einhaltung der „Vollstundenregelung“ geachtet wird.

Straßenmusik - worauf muss man achten?

Generell greift bei der Frage nach den Instrumenten in erster Linie das Lärmschutzgesetz. Große Bläser, die beim Untergang Jerichos zum Einsatz gekommen wären, dürften ebenso für Probleme sorgen wie ein aufgedrehter Mini-Amp. In München beispielsweise sind Saxofone, Trompeten und Dudelsäcke prinzipiell nicht „genehmigungsfähig“, wie es so schön heißt. Da jedoch unterschiedliche Instrumente unterschiedliche „Grundlautstärken“ haben, wird mit kategorischen Verboten sicherlich der eine oder andere Künstler benachteiligt. Aber auch hier soll nun eine Höchstlautstärke-Regelung implementiert werden, die mithilfe von Messgeräten überprüft werden soll. Und Verstärker wie der Roland Cube Street  dürften weiterhin zum Einsatz kommen.

Prinzipiell immer schwierig: Schlagzeug-Instrumente. Das klassische Drumkit ist mehr oder minder aus der Straßenmusik-Szene verbannt worden – aus einleuchtenden Gründen. Unter Oberlautstärke-Grenze liegen erfahrungsgemäß meistens Cajons, die eigentlich die klassische rhythmische Begleitung darstellen. Und auch wenn die Nutzung von Drum-Machines immer öfter anzutreffen ist – wenn man sich mal ein bisschen durch die stadteigenen Regelungen klickt, stellt man recht schnell fest, dass fast überall elektronische Geräte und Verstärker verboten sind.

Straßenmusik – das Merchandising

Was das Merchandising und den Verkauf von Tonträgern angeht, greift erst mal prinzipiell die Frage nach dem Reisegewerbe. Muss ein Straßenmusiker, der seine selbst eingespielten CDs verkauft, stets und immer seine Reisegewerbekarte mitführen?

Kurz und knapp – nein, denn streng genommen übt der Straßenmusiker hier kein Gewerbe aus. Der Verkauf erfolgt quasi als Zusatzleistung zur Performance. Der Verkauf fremder CDs ist selbstredend was anderes – hier greift dann die Regelung für das Reisegewerbe.

Für den Gewerbebegriff gilt prinzipiell: Ein „Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung“ ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, mit Ausnahme der Urproduktion, der wissenschaftlichen, künstlerischen und schriftstellerischen Berufe, der freiberuflichen Tätigkeiten sowie der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens. Entsprechend fallen Straßenmusiker unter die beschriebenen Ausnahmen.

Handlungen wie der Verkauf von allen sonstigem Merchandising, wie T-Shirts oder Tassen, gehen jedoch über weite Strecken über das definitorische „Annex“ hinaus, unter die der Verkauf der Tonträger fällt, stellen streng genommen gewerbliche Handlungen dar und sind insofern in den meisten Städten prinzipiell verboten. Aber auch hier gilt: Ein Blick in die jeweilige Städteverordnung gilt allemal. Während nämlich zum Beispiel Wiesbaden wiederum sogar den Verkauf von CDs streng untersagt, sieht Erfurt nicht mal den Verkauf von T-Shirts allzu eng.

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