Worauf sollte man bei Remixen achten?
Wie gehen wir das Thema Remix eigentlich am besten an? Und wie schaut es aus mit den rechtlichen Grundlagen, meinen Rechten und Verpflichtungen als Remixer? Was muss ich beachten? Was darf ich? Beschäftigt man sich ein wenig mit der Materie, kommen sicher viele Fragen auf. In diesem Workshop wollen wir einige davon einmal beantworten.
Daniel Troha, Geschäftsführer des unabhängigen Record-Labels Inspirit Music Production, hat uns hierzu ein paar Punkte aufgeschrieben. Ein paar Ideen und Tipps, die jedem, der gern einen Remix oder eine Coverversion machen möchte, sich aber hinsichtlich der rechtlichen Situation nicht sicher ist, helfen werden. In Kooperation mit Inspirit Music folgt übrigens kommende Woche ein Remix-Contest, der dem Gewinner nicht nur ein Release seines Remixes ermöglicht, sondern satte Sachpreise für viele Gewinner mit sich bringt. Stay tuned!
Der DJ REMIX – Rechte und Pflichten
Wenn wir das Thema Remix zunächst aus rechtlicher Sicht betrachten, wird es leider schon kompliziert, denn schon bei der Definition des Begriffs „Remix“ oder anderen Variationen gehen die Meinungen häufig deutlich auseinander.
Im Grunde gilt Folgendes:
Der Remix
Bei einem Remix werden die einzelnen Stimmen beziehungsweise Tonspuren einer bestehenden Aufnahme neu zusammengestellt beziehungsweise abgemischt, ergo „geremixt“. Hierbei bleibt es in der Regel bei der bereits vorhandenen ersten Aufnahme, so dass kein neuer Tonträger und dementsprechend auch kein weiteres Tonträger-Herstellerrecht entsteht. Bei einem Remix wird zumeist eine Originalaufnahme mit neuen Spuren unterlegt und ist damit eine Bearbeitung der Originalaufnahme. Der Urheber (insbesondere Komponist, Texter) beziehungsweise stellvertretend sein Musikverlag muss deshalb nach seinem Einverständnis gefragt werden. Da die Originalaufnahme verwendet wird, bedarf es auch der Genehmigung der Plattenfirma, die den Originaltitel veröffentlicht hat.
Die Coverversion
Coverversionen dagegen sind Gegenstand des Urheberrechts, das in Deutschland im Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschrieben ist. Rechtlich ist die Coverversion stets eine „andere Umgestaltung“ im Sinne des UrhG. Dies gilt auch dann, wenn sie originalgetreu nachgespielt wird. Der Bundesgerichtshof bezeichnet als Coverversion die Neueinspielung einer Bearbeitung eines Originalwerkes, während die Musikindustrie in der Coverversion die erneute Produktion und Veröffentlichung eines vorher bestehenden und bereits veröffentlichten Musikwerkes sieht.
Bei einer Coverversion handelt es sich im Idealfall nicht um eine Bearbeitung, sondern um eine werkgetreue Verwertung des Originals. Die Rechte auf Verwertung einer Coverversion können von der Verwertungsgesellschaft des Originals eingeholt werden. Geringfügige Veränderungen durch ein anderes Arrangement sind vom Nutzungszweck des UrhG gedeckt. Erhebliche Veränderungen hingegen wären eine Bearbeitung. Beispiel: Ein deutscher Liedtext zu einem fremdsprachigen Original ist Bearbeitung.
Urheberrechtlich von Bedeutung ist die Frage, ob die neue Version eine nahezu vollständige Übereinstimmung mit dem Original darstellt oder ob eine eigene schöpferische Leistung vorliegt. Im letzten Fall handelt es sich musikalisch nicht um eine Coverversion, sondern eine Bearbeitung.
Wird die Version schließlich öffentlich wiedergegeben oder auf Tonträger vervielfältigt, entsteht ein geschützter Vergütungsanspruch des Urhebers. War das Original veröffentlicht und bei einer Verwertungsgesellschaft (in Deutschland: GEMA) registriert, ist kein Einverständnis des Urhebers des Originals erforderlich, die Anmeldung der wiedergegebenen Coverversion bei der Verwertungsgesellschaft genügt. Der Musikverlag des Urhebers muss nur dann genehmigen, wenn eine Bearbeitung mit einem eigenständigen schöpferischen Anteil durch Veränderungen der melodisch-harmonischen Form und/oder des Textes vorgenommen wurde. Dann nämlich weist die neue Version eine genehmigungspflichtige Schöpfungshöhe auf.
Der BGH hat die branchenübliche Verwendung des Begriffs Coverversion für die Fälle der Neueinspielung einer Bearbeitung eines Originalwerkes übernommen und spricht von der bloßen Interpretation eines Originalwerkes, welches im Rahmen der Neueinspielung in seiner Substanz unberührt bleibt, sodass eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne nicht vorliegt. Ein Musikteil genießt nach ständiger Rechtsprechung des BGH (nur) dann Urheberrechtsschutz, wenn es als solches die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung aufweist. Wenn ein Refrain infolge einer Veränderung eine unregelmäßige Melodie hat und damit eine individuelle ästhetische Ausdruckskraft erhält, dann liegt darin die schöpferische Eigentümlichkeit bei Musikwerken. Das zeigt sich auch für den Laien auf dem Gebiet der Musik darin, dass er diese Melodie beim Hören als bekannt erfasst und dem Komponisten zuordnet.
Bei Musikwerken stellt die Rechtsprechung geringere Anforderungen an diese Schöpfungshöhe nach dem Grundsatz der sogenannten „kleinen Münze“. Coverversionen müssen erkennbar auf das zugrunde liegende Original durch Nennung des Urhebers und Musikverlages Bezug nehmen.
Verletzungen des Namensnennungsrechts treten eher in dem Bereich auf, wo die Abhängigkeit des Werkes von einem bestimmten vorher bestehenden Werk bezweifelt wird. Fehlt es an der pflichtgemäßen Angabe der Originalquelle, liegt ein rechtswidriges Plagiat vor.
Was bedeutet das also im Klartext?
Wenn wir also eine „Coverversion“ umgangssprachlich: (RMX) machen, geben wir die original Urheber und Verlage an, sodass wir hier kein rechtswidriges Verhalten an den Tag legen. Darüber hinaus sehen wir unsere Verarbeitung als „KEINE SCHÖPFERISCHE EIGENTÜMLICHKEIT“, sodass wir – aus unserer Sicht eine Freigabe für eine „ungewöhnliche Veränderung“ des Werkes umgehen. Wichtig ist, dass wir keine „Originalaufnahmen“ verwenden, wenn wir eine Coverversion angehen. Wie im Zweifelsfall ein Gericht darüber entscheiden würde? Who knows!
Kann man noch so oft erklären, es wird nicht verständlicher;o)
Beispiel: Neben den Urhebern, zu denen nur Autor und Komponist gehören (nicht die Interpretierenden), dem Musikverlag, muss man – warum? – die „Plattenfirma“ (was ist das?) fragen?
@teofilo Was ist die Frage? Das sind drei Parteien mit Rechten am Stück: Urheber, Label, Vertrieb/Verlag (sofern das Label das nicht selbst macht).
@Bolle / Johann Boll Ja, aber wie viel der momentan existierenden Musik ist lizenziert von einem Label/Plattenfirma/Verlag/Vertrieb (ganz schön viele, die nicht Urheber sind). Wie verhält sich das Thema, wenn es nur (einen) Urheber gibt (und woher weiß man, ob es jeweils noch ein Label/Plattenfirma/Verlag/Vertrieb gibt)?
@teofilo Teofilo,
es kommt darauf an wer die jeweiligen Nutzungsrechte inne hat, Autoren, Komponisten und Urheber können diese ja abtreten. Z.B. an Verlage und Plattenfirmen. Ist doch ganz einfach.
Ich finde das auch immer noch verwirrend.
Darf ich als Privatperson, ohne finanzielles Interesse, von einem bekannten Lied die Melodie neu einspielen, daraus einen Track machen und das öffentlich bei soundcloud z. B. reinstellen?
Vorausgesetzt ich nenne das „Originalartist – Original Trackname (Mein Remix)“.
Darf ich das? Muss ich mir dafür die Rechte einholen?
@Trance-Ference Hallo Terence,
ich würds lassen ;-) Und vorher den Urheber um Erlaubnis fragen. Das finanzielle Interesse ist unerheblich. Im Gegenteil durch eine VÖ auf Soundcloud schränkst du sogar die Nutzungs und Verwertungsrechte des Urhebers ein. Wenn du ein Werk covern und veröffentlichen willst, kommst du in Deutschland nicht an der GEMA und dem Urheber oder dessen Verwerter nicht vorbei. Alles andere würde ich einfach lassen.
https://bit.ly/2EG1ihc
@TobyB Danke für die Info und besonders den Link. Das beantwortet auch meine nächste Frage mit den den ganzen Coverversion auf Youtube.
Das Hofa-College veranstaltet (wahrscheinlich) im Dezember wieder einen Mix Contest.
Dort wird ein Song vorgestellt und man bekommt alle Spuren als download für einen Mix/Remix zur Verfügung gestellt.
Ganz legal kann man sich an dem Song versuchen und Preise für den besten Mix/Remix gibt es auch. Eine gute Gelegenheit seine Fähigkeiten zu testen.
@Franz Walsch Noch besser….Amazona.de veranstaltet genau so etwas kommende Woche…mit Preisen von Pioneer DJ, AKAI, Cordial…und natürlich winkt eine Veröffentlichung auf dem Label, mit dem wir diesen Contest zusammen veranstalten ;)
@Bolle / Johann Boll Soll das ein Remix oder eine Coverversion werden? :-D
@Trance-Ference Remix oder Re-Mix? :)
@Bolle / Johann Boll Mix-Contest ? Coole Sache : )