Auf dünnem Eis: Privatkauf und Verkauf von Musikequipment
Ist es Dir auch in letzter Zeit mal gegangen wie mir: Du hast in einem Inserat etwas entdeckt, den Verkäufer gleich angeschrieben, ihr werdet euch einig, aber bevor der Verkäufer Dein Geld hat, verkauft er doch an jemand anderen. Oder dann gibt es auch den Fall, dass ihr euch einig seid und dann bekommst Du eine mail, das Gerät sei leider kaputt gegangen. Kennst Du auch?
Dann ein kleines Quiz hier für Dich: Kannst Du aus dem Stegreif sagen, wann ein bindender Kaufvertrag geschlossen ist? Bei Anzahlung? Nur mit schriftlichem Vertrag? Bei kompletter Bezahlung? Wenn die Ware losgeschickt wurde?
Wenn Du eine dieser Antworten als die richtige gewählt hast, dann muss ich Dir leider sagen: alle sind falsch! Nach §433 BGB kommt ein gültiger Kaufvertrag durch sogenannte übereinstimmende Willenserklärungen zustande, das heißt: Man ist sich einig(!), dass der Verkäufer für xxx EURO verkaufen will und der Käufer für xxx EURO kaufen will. Beispiel: Der Verkäufer inseriert einen MemoryMoog für Angebote ab 2000EURO , der Käufer schreibt „Nehme ich für 2000EUR “ und der Verkäufer schreibt „Ok, kannst Du haben“. DAS ist der bindende Kaufvertrag. Oder Du bietest auf einem Musikertreff eine Drummachine für 900EURO an, jemand bietet Dir 750EURO und da Du die Person kennst, sagst Du, das passt für Dich. Auch das ist der bindende Kaufvertrag.
Zu beachten ist hier das Wort „bindend“, denn das bedeutet unter anderem: Du kannst davon im Normalfall NICHT(!) zurücktreten. Auch nicht, wenn Du eine Minute nach Abschluss eine email schreibst. Daraus folgt nun, dass sich der Verkäufer gesetzlich(!) verpflichtet, die Ware zu übergeben und der Käufer sich ebenso gesetzlich(!) verpflichtet, die Ware zu bezahlen. Etwaige Verzögerungen bei Übergabe der Ware oder Bezahlung ( von wegen „tja Pech, hättest Du halt schneller gezahlt“) entbinden nicht(!) vom gültigen Vertrag, sondern diese Vertragspflichten können im Ernstfall angemahnt werden. Der Vertrag ist dennoch gültig(!).
Die Eigentumsübertragung selbst findet erst (folgend aus §433 und gemäß §929) durch ein „Verfügungsgeschäft“ statt, bei dem der Käufer das Eigentumsrecht an der Ware bekommt. Kaufvertrag und Eigentumsübertragung sind also zwei getrennte Vorgänge, die innerhalb von 30 Sekunden stattfinden können („Willst für 30 EURO?“ „Ja“ „Hier ist das Geld“ „Hier ist das Gerät“) oder im Abstand von zwei Wochen(Bestellung und Bezahlung im Internet, Lieferung nach 2 Wochen). Es gibt dann außerdem auch noch – neben Anderem – den Eigentumsvorbehalt (§449), das heißt, die Ware wird ausdrücklich erst bei vollständiger Bezahlung (und nicht bei Erhalt der Ware) Eigentum des Käufers.
Aus all dem wird ersichtlich, dass – und darum die Überschrift „Auf dünnem Eis“ – man Vertragsbruch begeht, sobald man den aus einem gültigen Kaufvertrag entstandenen Pflichten nicht nachkommt. Indem man zum Beispiel dem Käufer sagt: Sorry, habe jetzt doch an jemand anderen verkauft. Oder: Sorry, Gerät XYZ ist mir gerade kaputtgegangen. Oder was sonst so „ganz plötzlich“ passieren kann auf der Jagd nach Gear und schnödem Mammon.
Denn Käufer und Verkäufer können – wenn sie denn wollen – die Erfüllung dieser Pflichten einfordern, sprich: auch einklagen. Dazu wird im Regelfall nochmal nett gefragt, dann eine „übliche“ Frist gesetzt und dann der Anwalt eingeschaltet. Und ab da zahlt der Pflichtverletzende = Vertragsbrüchige , wenn er nicht höchst plausible Erklärungen hat, Anwalts- und Gerichtskosten, denn kein Gericht wird bei offensichtlich gültigem Vertrag auch nur eine Sekunde zögern, gegen ihn zu entscheiden.
Wer also zum Beispiel trotz gültigem Kaufvertrag an jemand anderen verkauft, steht dennoch gegenüber dem Käufer in der Pflicht und zahlt am Ende eventuell teuer wegen Wiederbeschaffung drauf. Wer vorgibt, der Synth sei ganz plötzlich kaputtgegangen, muss dem Käufer dennoch liefern, reparieren oder ähnliches, dies wird im Einzelfall überprüft und entschieden. Und umgekehrt gilt dies genau so: Wer sagt, er will kaufen, der steht in der Pflicht zu bezahlen. Verkäufer haben da vielleicht seltener ein Problem, dann halt an jemand anderen zu verkaufen und mit Leuten, die ihr Wort nicht halten, eben keine Geschäfte mehr zu machen. Aber es kann auch passieren, dass ein Verkäufer auf Bezahlung besteht und damit 100% im Recht ist.
Guter Artikel.
Jedoch in der Praxis für beide Parteien nicht immer 100% anwendbar, auf Verkaufsplattformen/Shops greifen zunächst die AGBs. Wenn dort eindeutig hinterlegt ist, dass der Kaufvertrag erst zustande kommt sobald eine Rechnung erstellt wurde ist, ruht bis dahin beidseitig die Erfüllungspflicht.
Somit kann man auch als Verkäufer bei Privatverkaufen einen zusätzlichen Mechanismus einbauen, “man besteht auf einen Vertrag, in dem man alles formal regelt, Zustand, zahlungs Art, usw.”
Weiterhin sollte man berücksichtigen das viele Verkäufer und Käufer, Gewerbe haben, was zwar nicht Paragraf 433 BGB aushebelt aber in Sachen, Abwicklung anders zu betrachten ist. §§ 373 ff. HGB
@DSL-man Der Gesetzgeber unterscheidet Endverbraucher, Unternehmer und Kaufleute.
Das HGB findet nur Anwendung, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind.
Unternehmer und Endverbraucher werden nach BGB behandelt, ebenso wie Kaufleute wenn sie mit Unternehmern oder Endverbrauchern Geschäfte machen.
Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist nur, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Ein Handelsgewerbe ist jedes Gewerbe, dass einen in kaufmännischer Art und Weise geführten Geschäftsbetrieb voraussetzt.
Wichtiges Merkmal eines in kaufmännischer Art und Weise geführten Betriebs ist die Anwendung der Doppik (doppelte Buchführung)
Nicht jeder Unternehmer ist ein Kaufmann, aber jeder Kaufmann ist ein Unternehmer.
Das ganze ist also leider noch ein wenig verwirrender….
Habe übrigens ähnliche Erfahrungen gemacht wie der Autor, allerdings eher bei Käufern als bei Verkäufern.
Kontaktaufnahme, Einigung über den Preis, zum vereinbarten Termin nicht auftauchen und nicht mehr auf Anrufe / Nachrichten reagieren :/
@DSL-man Korrekt, was Ihr da sagt, aber ich bin extra auf die Besonderheiten bei Gewerbetreibenden nicht eingegangen, mir ging es darum, dass auch Privatpersonen sich bewusst sind, ab wann ein gültiger Kaufvertrag zustande kommt.
Macht ja auch Sinn, sich hier mehr auf die Belange der Endverbraucher zu konzentrieren.
Die meisten Gewerbetreibenden sind da ja in der Regel etwas tiefer in der Materie.
Finde gut, dass du das mal thematisierst.
Es herrscht ja anscheinend etwas Erklärugnsbedarf in rechtlichen Dingen.
Der Gesetzgeber macht es einem da aber auch nicht unbedingt leicht ;-)
Du hast das alles korrekt dargestellt und es wäre ohne Zweifel wünschenswert, wenn diese Kenntnisse größere Verbreitung fänden.
Andererseits weiß jeder, der leichtsinnigerweise schon mal versucht hat auf ebay-Kleinanzeigen zu handeln, dass dort selbst die grundlegendsten Formen zwischenmenschlichen Miteinanders unbekannt oder außer Kraft gesetzt sind. Für Feinheiten des Schuldrechts darfst du dort kein Verständnis erwarten. Ein Zivilprozess wäre natürlich möglich, aber bei den meisten Gestalten dort dürfte ohnehin nichts zu holen sein.
@ShOAB-05 Du hast vollkommen recht, aber es muss ja gar nicht soweit kommen, wenn man sich eben bewusst macht: Meine Abmachung hier muss auch eingehalten werden. Dem einen zusagen und dem anderen verkaufen geht halt nicht. Außer man im Fall des Falles Lust auf viel unnötigen Ärger.
Also ich für meinen Teil bin ganz froh wenn es sozial zugeht, lieber geh ich gelegentlich leer aus als den ganzen Nonsens aus diesem Artikel auch nur ansatzweise umzusetzen.
Man muss insbesondere auf Ebay Kleinanzeigen und ähnlichen Plattformen ständig nach Bauchgefühl entscheiden, und weder ich noch andere haben überhaupt erst eine finanzielle Grundlage um überhaupt erst professionell auftreten zu können.
Zudem ist meine Absicherung gegenüber boshaften Rechtsverbiegern und Betrügern gleichermaßen ausschließlich mein Bauchgefühl. Wenn nach dem Einwilligen zum Kauf etwas unstimmig scheint spring ich also selbstverständlich bestenfalls sofort ab.
Ebenso freue ich mich – im Gegensatz zu manchen anderen hier – wenn ein Verkäufer oder Käufer als unprofessioneller Privatmensch handelt. Den ersten der zahlt nimmt weil Geldnot besteht oder etwas neuem entgegengefiebert wird, vom Kauf abspringt weil dich Umstände die mich nichts angehen geändert haben oder was auch immer.
Ich bin überhaupt erst auf Ebay Kleinanzeigen aktiv weil sie ch dort freundlichen, sozialen Menschen begegne, bei denen beiderseitiges Grundverständnis besteht dass man einander den Umgang so angenehm wie möglich machen will. Aus sozialem Antrieb, nicht aus kapitalistischen Interessen.
Zudem entspricht die Kommunikation hier gesprochenem Wort, nicht beidseitig unterschriebenen Verträgen
@Steppenwolf Du musst nichts umsetzen und brauchst mich auch gleich nicht“boshaften Rechtsverbieger“ nennen. Das was ich geschrieben habe, sind halt die Fakten, den einen interessiert’s, der andere glaubt weiter, er hätte recht mit „sämtliche Verträge jeglicher Art ohne beidseitig unterschriebenen Vertrag, haben keinen Rechtsbestand“. Und “ freundlichen, sozialen Menschen“ begegne ich gern auch hier auf Amazona😉
Die Kommunikation bei privaten Kleinanzeigen ersetzt zudem gesprochenes Wort. Wenn ich in einem Supermarkt sagt „Den Kuchen kauf ich!“, dann aber doch nichts kaufe begehe ich schließlich auch keinen Vertragsbruch. Nichtmal dann wenn der Kuchen extra für mich bestellt wurde. „Handschlagsverträge“, sprich sämtliche Verträge jeglicher Art ohne beidseitig unterschriebenen Vertrag, haben keinen Rechtsbestand. Da interessiert nicht was man anderweitig vereinbart hat. Müsste der Autor dieses Artikels eigentlich wissen.
@Steppenwolf Das mit den Handschlageschäften ist nicht ganz richtig.
Der Kaufvertrag unterliegt keinem Formzwang.
Er kann also genauso gut mündlich oder durch konkludentes (-> schlüssiges) Handeln geschlossen werden.
Gesprochenes Wort ist (formell) erstmal genau so viel oder wenig wert wie ein schriftlicher Vertrag.
Die Beweisbarkeit steht dabei natürlich auf einem anderen Blatt.
Im Supermarkt findet die Preisbildung an der Kasse statt.
Mit dem Ablegen der Ware auf dem Band stellst du den (bindenden) Antrag.
Mit dem scannen und der Abfrage des Gesamtbetrags nimmt der Supermarkt deinen Antrag an.
Sind Antrag und Annahme nicht deckungsgleich (Beispiel: Milch lt. Prospekt 79 ct, an der Kasse will man 99 ct haben) kommt kein Kaufvertrag zustande.
Der Supermarkt negiert in diesem Moment deinen Antrag und stellt seinerseits einen neuen Antrag (Geänderte Annahme) den du wiederum annehmen musst.
Man kann seine Willenserklärung unter bestimmten Umständen anfechten/widerrufen (Zum Beispiel bei Irrtum über Inhalt des Rechtsgeschäftes, Irrtum über Produkteigenschaften, Erklärugnsirrtum oder Übermittlungsirrtum)
NICHT widerrufen kann man beim sogenannten Motivirrtum. Dazu zählt auch das bessere Angebot eines anderen Anbieters oder ein Wegfall des Kaufgrundes. (Verstärker für Gig gekauft -> Gig wird abgesagt)
stimmt schon alles, aber im Normalfall wird nichts passieren.
hier geht’s ja um gebrauchte Produkte, quasi ein Unikat. kann man das Teil nicht wiederbeschaffen kann (,weil der dritte nicht zurückverkauft) ist das Produkt rechtlich quasi untergegangen, der KV daher hinfällig und dann könnte höchstens Schadenersatz verlangt werden. verdienstentgang kann wohl nur in Spezialfällen geltend gemacht werden und für einen Ersatz von Reisekosten wird sich der Aufwand einer Klage nur äußerst selten lohnen
@Lapin Guter Punkt.
Gebrauchte Sachen werden nicht als Gattungsschuld sondern als nicht vertretbare Stückschuld gehandhabt.
Dementsprechend liegt Unmöglichkeit vor, wenn der Kaufgegenstand abhanden kommt.
@Lapin Wirklich ein guter Punkt, würde mich selbst interessier, greift aber doch nur, wenn das gute Stück ganz plötzlich verschwunden ist, oder?
Und nochmal: mir ging es hier in feinster Weise um mehr rausholen, oder ausbluten lassen, etc. Sondern nur, dass man sich auch mal bewusst machen kann, was ein Kaufvertrag unter Privatleuten genau ist und was daraus folgt. Wir den hier ja auch nicht von 2,50 Geschäften, sondern von meist hunderten bis tausenden Euro.
Habe deinen Artikel nicht als rechtsverdreherisch oder „Aufforderung zum Ausbeuten“ verstanden.
Ging dir wohl eher darum ein Bewusstsein dafür zu schaffen, als hier tatsächlich Recht durchzusetzen.
Wenn sich alle so verhalten würden, wie Mama und Papa es ihnen (hoffentlich) beigebracht haben, hätten wir keine Probleme.
Bei gebrauchten Sachen (Stückschuld) entfallen die vorrangigen Rechte des Gläubigers (Ersatzlieferung, Nachbesserung) und du kannst direkt von den nachranzigen Rechten (Rücktritt, ggf. Schadensersatz statt der Leistung bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen) gebrauch machen.
Schadensersatz statt der Leistung kann z. B. ein entgangener Gewinn sein
Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind z. B. ein Case für den Synth, das du nach Vertragsschluss, im guten Glauben auf den Bestand des Rechtsgeschäftes hast anfertigen lassen.
WICHTIG: Der Schaden muss tatsächlich entstanden (beweisbar) sein.
Du dürftest ebenfalls keine Probleme bekommen wenn das Gerät kaputt geht (trotz sachgemäßer Behandlung, keine Fahrlässigkeit) , gestohlen wird oder z. B. dein Studio abbrennt oder überflutet wird.
So etwas könnte man im Zweifelsfall natürlich immer behaupten, daher ist die Beweisbarkeit so eine Sache….
@Herr Rakete Nur so am Rande, für die, die sich angegriffen fühlen:
Ich habe persönlich kein Interesse daran, einen meiner „Kleinanzeigen-Freunde“ vor Gericht zu ziehen und ich glaube das geht den meisten hier so (einschließlich dem Autor des Artikels).
Ich habe mein Bauchgefühl geschärft und gehe nur noch Geschäfte mit Menschen ein, die mir mein „dicker Kumpel“ absegnet.
Die teilweise recht barschen Reaktionen auf deinen Artikel zeigen aber auch, dass er mal nötig war ;-)
@Herr Rakete > Die teilweise recht barschen Reaktionen auf deinen Artikel zeigen aber auch, dass er mal nötig war ;-)
Genau das denke ich mir auch gerade. Wobei ich mir zusätzlich die Frage stelle, wie man sich durch einen aufklärenden Beitrag, der mal deutlich auf den §433BGB hinweist, überhaupt angegriffen fühlen kann. Wir sind hier in Deutschland in der komfortablen Situation, dass wir solche Gesetze haben. Man muss sie dann eben auch anwenden … und sei es nur, in dem man gegenüber dem Vertragspartner mal deutlich darauf hin weist. Manchmal langt das ja schon. 🙂
@Herr Rakete Mein Antwort galt „Lapin“, das ist hier durch die Baumstruktur manchmal etwas missverständlich.
Und ich kann mich – an alle gerichtet – nur wiederholen: Mir ging es nur darum, Bewusstsein zu schaffen, was so ein Privatdeal eigentlich darstellt, nämlich einen gültigen Kaufvertrag. Und damit dazu beizutragen, dass die blöden Sachen erst gar nicht passieren, wenn man im einen oder anderen Fall auch mal weniger „larifari“ an so einen Deal rangeht.
Ich hab das ja früher auch schon mal gemacht, etwas war per mail ausgemacht, der Käufer meldet sich erst 2 Tage später wegen Bezahlung, mittlerweile hatte ich anderweitig verkauft. Trotz nach wie vor gültigem Kaufvertrag. Sollte man im Hinterkopf haben.
Guter Artikel, der nach dem Ende der Synthachelesseite mehr Aufmerksamkeit bekommen sollte. Gilt auch für kommende Artikel zum Thema Kauf/Verkauf. Persönlich habe ich auch schon alles durch: Verkauf mit Gewinn, mit Verlust, von Seriös bis zum Plündern durch einen Hacker. Risikolos ist eine Bezahlung über PayPal, da die einen Verkäuferschutz besitzen. Artikel nicht erhalten? Geld zurück! Das funktioniert auch.
@Filterpad paypal und risikolos? der war gut….
@dilux dilux: Du hast natürlich recht. Z.B. darf man bei Paypal nie eine (geschäftliche) Zahlung machen „über einen Freund senden“, denn dann entfällt der Käuferschutz. Also immer ganz regulär abwickeln. Auch der damalige Hackerangriff war, wer hätte es gedacht, in Paypal. Die wollen halt bei Problemen Beweise, sprich: E-Mails aufbewahren bis der Fall erledigt ist. Für mich stellt es aber bislang die Zahlungsmethode mit dem geringsten Risiko dar. Meinen neueren Synthesizer habe ich auch so bezahlt und er kam an, gottseidank. Also ehrlich gesagt hatte ich bei Paypal immer die meisten Probleme, aber der Käuferschutz ist schon eine echt gute Sache. Vor ein paar Jahren gab es aber noch viel Probleme bei denen. Meine aber auch die haben dazugelernt.
@Filterpad Paypal ist aber bei Geschichten wie der „Dreiecks-Nummer“ auch ziemlich machtlos, und wenn man da nicht zu 100% auf Zack ist, dann ist die Kohle bzw. der Artikel auf Nimmerwiedersehen weg…
@Filterpad > ach dem Ende der Synthachelesseite
HUCH – das hab ich noch gar nicht gemerkt!
Wann ist die denn „gestorben“ – und warum?
War es zuviel Aufwand / Handarbeit?
Weiß man da was?
@cosmolab cosmolab: Weil in eBay heutzutage das meiste Festpreise sind und weniger typische Gebote mehr. Anscheinend hat es sich daher nicht mehr rentiert, diese zu verwalten.
@Filterpad Aha.
Ich hab die Liste gern zur Hilfe genommen, die Preisvorstellungen der Angebote etwas einordnen zu können. Außerdem zeigte es dadurch natürlich auch eine gewisse Entwicklung an – was sozusagen eine Information „in sich“ war. Letzteres kam aber wahrscheinlich nur dadurch, dass die Liste wohl immer weniger gepflegt wurde – war dann also eher ungewollter Nebeneffekt. ;-)
Jetzt haben wir die Möglichkeit eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses noch gar nicht in Betracht gezogen. Auch bei der Geschäftsanbahnung kann ich eine Pflichtverletzung zum Nachteil meines Gegenübers begehen, wenn beispielsweise Verhandlungen grundlos abgebrochen werden. Diese mangelnde Rücksichtnahme kann auch einen Anspruch auf Schadenersatz begründen :p
@ShOAB-05 Also wenn ich auf „Was letze preis“ nicht reagiere, verletze ich meine Pflichten? 🙂
nö tust du nicht.
ich versuch Mal ein hypothetisches Szenario wo shoabs Einwand zutreffen könnte:
du inserierst zb einen teuren Vintage synth ich melde mich auf deine Anzeige wir schreiben paarmal hinundher es wird klar dass ich ernsthaft kaufen will. beim Preis sind wir nicht ganz einig deshalb machen wir aus dass ich mit einem Techniker das Ding besichtige und wir danach den Preis fixieren.
also buche ich Ticket und Hotel für mich und den Techniker.. wenn wir dann bei dir läuten machst du auf und sagst: ätsch ich hab den synth jetzt doch meinem Enkel geschenkt ihr könnt also wieder gehen
in so einem krassen Fall könnt ich dich wahrscheinlich auf Ersatz meiner Aufwände (also Hotel Techniker etc) klagen auch wenn wir uns noch nicht über den Preis einig waren
@Lapin Ein wirklich sehr gutes Beispiel!
Mal den Palandt holen …